Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
§ 21
1234schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I,Kompetenzbereich II,Kompetenzbereich IV undKompetenzbereich V.(1) Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1: (2) Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.