Zeugnis
§ 35
(1) Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszustellen. (2) Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen Prüfung gesondert ausgewiesen.
Zeugnis
(1) Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszustellen. (2) Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen Prüfung gesondert ausgewiesen.
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