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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen § 26

Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

§ 26

(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben. (2) Aus den einzelnen Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 3 — Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung

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