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Zivilprozessordnung § 1050

Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen

§ 1050

Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. Das Gericht erledigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 5 — Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens

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