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Zivilprozessordnung § 1085

Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 1085

Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 2 — Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland

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