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Zivilprozessordnung § 1086

Vollstreckungsabwehrklage

§ 1086

(1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich. (2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 2 — Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland

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