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Zivilprozessordnung § 110

Prozesskostensicherheit

§ 110

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. 12345wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;bei Widerklagen;bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 6 — Sicherheitsleistung

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