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Zivilprozessordnung § 1104

Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten

§ 1104

(1) Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird das Verfahren fortgeführt; es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils befand. Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest. (2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Erkenntnisverfahren

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