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Zivilprozessordnung § 111

Nachträgliche Prozesskostensicherheit

§ 111

Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 6 — Sicherheitsleistung

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