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Zivilprozessordnung § 1116

Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat

§ 1116

Auf Antrag des Schuldners (Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist die Zwangsvollstreckung entsprechend § 775 Nummer 1 und 2 und § 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit vorlegt. Auf Verlangen des Vollstreckungsorgans ist eine Übersetzung der Entscheidung vorzulegen. § 1108 gilt entsprechend.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 2 — Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

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