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Zivilprozessordnung § 125

Einziehung der Kosten

§ 125

(1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist. (2) Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 7 — Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

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