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Zivilprozessordnung § 126

Beitreibung der Rechtsanwaltskosten

§ 126

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. (2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 7 — Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

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