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Zivilprozessordnung § 130

Inhalt der Schriftsätze

§ 130

11a.23456die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Mündliche Verhandlung

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