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Zivilprozessordnung § 158

Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung

§ 158

Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Mündliche Verhandlung

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