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Zivilprozessordnung § 186

Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung

§ 186

(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 1234die Person, für die zugestellt wird,den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowiedie Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassenDie Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. (3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 1 — Zustellungen von Amts wegen

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