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Zivilprozessordnung § 191

Zustellung

§ 191

Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 2 — Zustellungen auf Betreiben der Parteien

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