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Zivilprozessordnung § 242

Unterbrechung durch Nacherbfolge

§ 242

Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 5 — Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

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