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Zivilprozessordnung § 243

Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung

§ 243

Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 5 — Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

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