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Zivilprozessordnung § 251

Ruhen des Verfahrens

§ 251

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 5 — Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

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