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Zivilprozessordnung § 292

Gesetzliche Vermutungen

§ 292

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Verfahren bis zum Urteil

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