Form und Inhalt des Urteils
§ 313
123456die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;die Urteilsformel;den Tatbestand;die Entscheidungsgründe.(1) Das Urteil enthält: (2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. (3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.