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Zivilprozessordnung § 331a

Entscheidung nach Aktenlage

§ 331a

Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 3 — Versäumnisurteil

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