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Zivilprozessordnung § 340a

Zustellung der Einspruchsschrift

§ 340a

Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist. Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen. Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elektronisches Dokument übermittelt wird.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 3 — Versäumnisurteil

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