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Zivilprozessordnung § 358a

Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

§ 358a

12345eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,die Einholung amtlicher Auskünfte,eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,die Begutachtung durch Sachverständige,die Einnahme eines Augenscheins.Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 5 — Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

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