Inhalt des Beweisbeschlusses
§ 359
123die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.Der Beweisbeschluss enthält: