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Zivilprozessordnung § 362

Beweisaufnahme durch ersuchten Richter

§ 362

(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. (2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 5 — Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

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