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Zivilprozessordnung § 365

Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter

§ 365

Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Die Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntnis zu setzen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 5 — Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

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