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Zivilprozessordnung § 369

Ausländische Beweisaufnahme

§ 369

Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 5 — Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

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