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Zivilprozessordnung § 382

Vernehmung an bestimmten Orten

§ 382

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen. (2) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen. für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung,für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung,für die Mitglieder einer der im Absatz 2 genannten Versammlungen der Genehmigung dieser Versammlung.(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es:

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 7 — Zeugenbeweis

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