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Zivilprozessordnung § 387

Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung

§ 387

(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden. (2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. (3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 7 — Zeugenbeweis

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