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Zivilprozessordnung § 400

Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters

§ 400

Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist ermächtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der Zeugnisverweigerung die gesetzlichen Verfügungen zu treffen, auch sie, soweit dies überhaupt zulässig ist, selbst nach Erledigung des Auftrages wieder aufzuheben, über die Zulässigkeit einer dem Zeugen vorgelegten Frage vorläufig zu entscheiden und die nochmalige Vernehmung eines Zeugen vorzunehmen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 7 — Zeugenbeweis

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