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Zivilprozessordnung § 409

Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung

§ 409

(1) Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. (2) Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 8 — Beweis durch Sachverständige

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