Antrag bei Vorlegung durch Gegner
§ 424
12345die Bezeichnung der Urkunde;die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.Der Antrag soll enthalten: