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Zivilprozessordnung § 424

Antrag bei Vorlegung durch Gegner

§ 424

12345die Bezeichnung der Urkunde;die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.Der Antrag soll enthalten:

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 9 — Beweis durch Urkunden

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