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Zivilprozessordnung § 425

Anordnung der Vorlegung durch Gegner

§ 425

Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, dass die Urkunde sich in seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 9 — Beweis durch Urkunden

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