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Zivilprozessordnung § 434

Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

§ 434

Wenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht vorgelegt werden kann oder wenn es bedenklich erscheint, sie wegen ihrer Wichtigkeit und der Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung vorzulegen, so kann das Prozessgericht anordnen, dass sie vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht vorgelegt werde.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 9 — Beweis durch Urkunden

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