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Zivilprozessordnung § 438

Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden

§ 438

(1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen. (2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 9 — Beweis durch Urkunden

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