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Zivilprozessordnung § 443

Verwahrung verdächtiger Urkunden

§ 443

Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Geschäftsstelle verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 9 — Beweis durch Urkunden

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