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Zivilprozessordnung § 446

Weigerung des Gegners

§ 446

Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 10 — Beweis durch Parteivernehmung

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