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Zivilprozessordnung § 448

Vernehmung von Amts wegen

§ 448

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 10 — Beweis durch Parteivernehmung

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