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Zivilprozessordnung § 46

Entscheidung und Rechtsmittel

§ 46

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. (2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 4 — Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

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