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Zivilprozessordnung § 479

Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

§ 479

(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert ist oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält und die Leistung des Eides nach § 284 Absatz 2 und 3 nicht stattfindet. (2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor einem anderen Gericht.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 11 — Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

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