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Zivilprozessordnung § 480

Eidesbelehrung

§ 480

Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 11 — Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

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