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Zivilprozessordnung § 484

Eidesgleiche Bekräftigung

§ 484

(1) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. (2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel:"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht"vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:"Ja". (3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 11 — Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

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