Inhalt des Antrages
§ 487
1234die Bezeichnung des Gegners;die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.Der Antrag muss enthalten: