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Zivilprozessordnung § 487

Inhalt des Antrages

§ 487

1234die Bezeichnung des Gegners;die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.Der Antrag muss enthalten:

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 12 — Selbständiges Beweisverfahren

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