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Zivilprozessordnung § 491

Ladung des Gegners

§ 491

(1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, dass er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag. (2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 12 — Selbständiges Beweisverfahren

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