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Zivilprozessordnung § 493

Benutzung im Prozess

§ 493

(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. (2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 12 — Selbständiges Beweisverfahren

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