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Zivilprozessordnung § 496

Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

§ 496

Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 2 — Verfahren vor den Amtsgerichten

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