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Zivilprozessordnung § 510b

Urteil auf Vornahme einer Handlung

§ 510b

Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden; das Gericht hat die Entschädigung nach freiem Ermessen festzusetzen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 2 — Verfahren vor den Amtsgerichten

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