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Zivilprozessordnung § 511

Statthaftigkeit der Berufung

§ 511

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Amts- und Landgerichte statt. 12der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 Euro übersteigt oderdas Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn (3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden. 12die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert unddie Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 1 000 Euro beschwert ist.(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wennDas Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

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