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Zivilprozessordnung § 519

Berufungsschrift

§ 519

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. 12die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.(2) Die Berufungsschrift muss enthalten: (3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. (4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

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